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   BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 184.63   

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https://dejure.org/1964,480
BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 184.63 (https://dejure.org/1964,480)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1964 - VIII C 184.63 (https://dejure.org/1964,480)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1964 - VIII C 184.63 (https://dejure.org/1964,480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesundheitliche Schäden infolge des Unfalls eines Soldaten während seines Urlaubs - Verlöbnis eines Soldaten als familienrechtliche Beziehung - Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung - Gesundheitsschäden infolge der Eigentümlichkeit des Wehrdienstes - Begriff des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Wehrdienst - Soldat - räumlicher Schwerpunkt der bürgerlichen Lebensinteressen eines Soldaten - Ehe - Fahrt zum Wohnsitz - Urlaub - Gesundheitsschäden - Wehrdienstbeschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2031
  • DVBl 1964, 926
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 26.11.1991 - 5 U 2179/91

    Verkehrsunfall zwischen Soldaten auf Kasernengelände - widersprechende

    Der Unfall, der sich bei der gemeinsamen Rückfahrt des Klägers und des Erstbeklagten auf dem bundeswehreigenen Gelände zur bundeswehreigenen Unterkunft ereignet hat, ist gerade Folge des wehrdiensttypischen Zusammenlebens in einem Kasernengelände und der dortigen gemeinsamen Unterbringung (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1964, 2031/2032).
  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 47.72

    Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit - Gesundheitliche Schädigung

    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht aber Einigkeit darüber, daß dem Wehrdienst eigentümlich Verhältnisse sind, die den Eigenarten dieses Dienstes entsprechen, im allgemeinen eng mit ihm verbunden sind und die sonst nicht oder nicht in dem Maße wie beim militärischen Dienst wirksam und erfahrungsgemäß den besonderen Umständen dieses Dienstes zuzurechnen sind (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 30. November 1971 - 10 RV 114/70 - und vom 22. September 1971 - 10 RV 330/70 - [SGb 1973 S. 150]; BSG 10, 251 [254]; 18, 199 [201]; 20, 266 [269 ff.]; vgl. ferner Urteil vom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 184.63 - [Buchholz 238.41 § 27 SVG Nr. 1]).
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65

    Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während

    Zur Abgrenzung der Freizeit von der Ausübung des Wehrdienstes hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 184.63 -, Buchholz BVerwG 238.41, § 27 Nr. 1 = NJW 1964 S. 203.1 = DVBl. 1964 S. 926, ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstverhältnisses setze sich zusammen aus Abschnitten, in denen der Soldat "im Dienst" stehe, also den Wehrdienst "auszuüben" habe, und Zeitabschnitten, in denen er sich "außerhalb des Dienstes" befinde, diesen also nicht auszuüben habe, sondern nach Belleben über seine Zeit verfügen könne; ein vom Dienst beurlaubter Soldat übe den Wehrdienst nicht aus, Gesundheitsschäden, die er während des Urlaubs erleide, seien mithin keine Folgen, die durch die Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt würden.
  • OLG München, 26.04.1988 - 5 U 5971/87
    Der Unfall, der sich bei der gemeinsamen Rückfahrt des Klägers und des Erstbeklagten auf dem bundeswehreigenen Gelände zur bundeswehreigenen Unterkunft ereignet hat, ist gerade Folge des wehrdiensttypischen Zusammenlebens in einem Kasernengelände und der dortigen gemeinsamen Unterbringung (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1964, 2031/2032).
  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 173/70

    Die Haftungsbeschränkung des SVG § 91 a gilt auch für den Soldaten, der bei

    Das aber ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. April 1964 - VIII C 184/63 - NJW 1964, 2031) zu bejahen, wenn ein Soldat nach einem Urlaub in die Kaserne zurückkehrt und dabei Schaden erleidet.
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 34.64

    Anspruch auf Ausgleich wegen einer gesundheitliche Schädigung als

    In seinem Urteil vom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 184.62 -, Buchholz BVerwG 238.41, § 27 Nr. 1 = NJW 1964 S. 2031 = DVBl. 1964 S. 926, hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstverhältnisses setze sich zusammen aus Abschnitten, in denen der Soldat "im Dienst" stehe, also den Wehrdienst "auszuüben" habe, und Zeitabschnitten, in denen er sich "außerhalb des Dienstes" befinde, diesen also nicht auszuüben habe, sondern nach Belieben über seine Zeit verfügen könne; ein vom Dienst beurlaubter Soldat übe den Wehrdienst nicht aus, Gesundheitsschäden, die er während des Urlaubs erleide, seien mithin keine Folgen, die durch die Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt würden.
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